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   LG Wuppertal, 11.07.2013 - 9 S 248/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,42031
LG Wuppertal, 11.07.2013 - 9 S 248/12 (https://dejure.org/2013,42031)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.07.2013 - 9 S 248/12 (https://dejure.org/2013,42031)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 9 S 248/12 (https://dejure.org/2013,42031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundloses Abbremsen im Baustellenbereich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überwiegende Haftung des im Baustellenbereich einer Autobahn ohne erkennbaren Grund stark Abbremsenden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überwiegende Haftung des im Baustellenbereich einer Autobahn ohne erkennbaren Grund stark Abbremsenden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus LG Wuppertal, 11.07.2013 - 9 S 248/12
    Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH V ZR 257/03, Rn. 8f).
  • AG Wuppertal, 18.10.2012 - 31 C 246/11

    Auffahrender haftet nicht für Kollision im Autobahnbaustellenbereich nach

    Auszug aus LG Wuppertal, 11.07.2013 - 9 S 248/12
    Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 31 C 246/11, vom 18.10.2012 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers zu 2) - insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 919, 33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2011 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten der Rechtsanwälte Dr. I und Kollegen in Höhe von 155, 30 EUR freizustellen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger zu 2) hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.Ihm werden 10 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt.Der Klägerin zu 1) werden 60 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auferlegt.Den Beklagten werden als Gesamtschuldner 30 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) auferlegt.Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.Diese Regelungen gelten für beide Instanzen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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